1. Lagerabteil
1.1. Der Mieter hat sich durch persönliche Besichtigung der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass das Lagerabteil für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und keine Mängel vorhanden sind.
1.2. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Lagerabteils entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses und der Mietsicherheit.
1.3. Ist der erste Mietzins nicht spätestens am 3. Tagen nach Beginn des Mietverhältnisses bar bezahlt oder am Konto des Vermieters eingelangt, so darf der Vermieter über das Lagerabteil anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vermieter haftet in diesem Fall nicht für die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Lagerabteils.
1.4. Das Lagerabteil ist Montag bis Freitag mindestens in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr und Samstag von 9:00 bis 18:00 Uhr zugänglich. Bürozeiten sind bis auf Weiteres Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr und Samstag von 09:00 bis 18:00 Uhr. Am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. ist das Büro geschlossen.
1.5. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu dem Lagerabteil, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten).
1.6. Ergibt eine nachträgliche Vermessung, dass Abweichungen von dem laut Mietvertrag vereinbarten Flächenausmaß bestehen, so sind Abweichungen von +/- 10 % unbeachtlich. Bei einer größeren Abweichung wird die Miete anhand der tatsächlichen Fläche neu berechnet. Die Flächenberechnung erfolgt aufgrund der Innenmaße der abgegrenzten Bodenfläche/n
2. Versicherung
2.1. Der Mieter enthält eine Basisversicherung mit einer Versicherungssumme von € 1.000,--. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, den Inhalt entsprechend dem tatsächlichen Wert auch höher versichern zu lassen.
2.2. Der Vermieter hat keine Kenntnis vom Umfang und der Art der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände/Waren und schließt daher jede Haftung für Schäden am Lagergut aus (Punkt 11.1).
2.3. Der Mieter bestätigt, das Merkblatt für den Versicherungsschutz erhalten, gelesen und akzeptiert zu haben.
3. Kündigung
3.1. Nach Ablauf eines Vertragsjahres kann der Vermieter das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen kündigen (ordentliche Kündigung).
3.2. Kündigungen durch den Vermieter oder durch den Mieter haben schriftlich zu erfolgen. Telefax bzw E- Mail gelten als schriftlich, wenn sich der Absender eindeutig feststellen lässt. Eine Unterschrift (elektronische Signatur) ist nicht notwendig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es die nachweisliche Absendung der Erklärung an.
4. Mietzins
4.1. Bei Ende des Mietvertrags erstattet der Vermieter eventuell zu viel gezahlte Miete innerhalb von 10 Banktagen an den Mieter zurück.
4.2. Nach Ablauf eines Vertragsjahres ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins mit Beginn des nächsten Kalenderjahres zu erhöhen. Der neue Mietzins ist spätestens ein Monat vorher schriftlich bekannt zu geben.
4.3. Der Mieter ist im Falle einer Mieterhöhung nach Punkt 4.2. berechtigt, den Mietvertrag innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung zum nächsten Monatsende zu kündigen.
4.4. Bei Verzug mit der Zahlung des Mietzinses oder anderer vertraglicher Zahlungen ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 5 %-Punkte über dem am 1. 1. bzw am 1.7. eines Jahres veröffentlichten Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank sowie Mahnkosten pro Mahnung in Höhe von EUR 10,-- zu erheben (§ 247 BGB). Der Zinssatz beträgt 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, wenn der Mieter kein Verbraucher ist. Der Anspruch des Vermieters auf einen über die Verzugszinsen hinausgehenden Schadenersatz bleibt unberührt.
5. Außerordentliche Kündigung
5.1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung außer aus den im Gesetz geregelten Gründen (§ 543 BGB) auch dann kündigen,
5.2. wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch des Lagerabteils fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters das Lagerabteil zu anderen Zwecken als zur Einlagerung benutzt oder unbefugt weitergibt (Punkte 6.1, 8.1);
5.3. wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird;
a) wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen (insbes. Punkt 6.2 bis 6.4.) nicht nachkommt.
6. Nutzung des Lagerabteils
6.1. Das Lagerabteil darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden. Verboten ist insbesondere
6.2. in dem Lagerabteil Handel zu treiben oder Dienstleistungen zu erbringen;
6.3. unter der Anschrift der Gesamtanlage (Teil I Ziffer 1) einen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz anzumelden;
6.4. in dem Lagerabteil elektrische Geräte anzuschließen und/oder zu betreiben;
6.5. eine Nutzung des Lagerabteils zu Wohn- oder Arbeitszwecken;
6.6. eine Nutzung des Lagerabteils zum Aufenthalt von Menschen und/oder zur Aufbewahrung von Tieren.
6.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritte sowie keine Umweltschäden entstehen. Verboten ist insbesondere die Einlagerung folgender Gegenstände:
6.8. Waffen
6.9. Suchtstoffe
6.10. Abfallstoffe oder Sondermüll gleich welcher Art;
6.11. verderbliche Gegenstände
6.12. Gegenstände, die Ungeziefer anziehen könnten.
6.13. Aufgrund von Brandgefahr und Umweltschutz ist es strengstens untersagt:
6.14. Kraftstoff, Öl und sonstige brennbare Stoffe aufzubewahren sowie um- und aufzufüllen,
6.15. feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände einzulagern.
6.16. leere Kraftstoff- und Ölbehälter zu lagern,
6.17. Gegenstände, die wegen Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren, abzustellen.
6.18. Weiters gelten für den Mieter folgende Handlungsanweisungen:
6.19. Alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde sind zu befolgen.
6.20. Die Lüftungsanlagen der Mieteinheit bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.
6.21. Beim Einsatz von Transporthilfen sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem Aushang bzw. sind bei den Mitarbeitern des Vermieters zu erfragen.
6.22. Die Deckenhöchstlasten (350 kg/qm bzw. 500 kg/qm) sind einzuhalten.
6.23. Die Wirksamkeit der Sprinkleranlage darf nicht durch eingelagerte Gegenstände eingeschränkt werden. Der Abstand zwischen dem Lagergut und jedem Sprinklerkopf muss mindestens 0,5 m betragen.
6.24. Es ist verboten, innerhalb des Lagerabteils elektrische Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden/der Ecke der Box zu befestigen oder Wände anzubohren.
6.25. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, alle anwendbaren umweltbezogenen Gesetze, Vorschriften, behördliche Anordnungen sowie den Standort betreffenden Genehmigungen einzuhalten und zu befolgen. Die den Standort betreffenden umweltbezogenen Anordnungen und Genehmigungen sind zu den allgemeinen Geschäftszeiten im Büro einsehbar.
6.26. Um den Brand- und Umweltschutz stets zu gewährleisten, behält sich der Vermieter das Recht bei Verdachtsfällen vor, Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts sowie der Stapelhöhe vorzunehmen.
6.27. Gegebenenfalls hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dem Mieter ist bekannt, dass das Lagerabteil nicht klimatisiert wird; das Lagerabteil wird nur soweit beheizt als dies zum Frostschutz erforderlich ist.
6.28. Der Vermieter ist berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Verhaltensvorschriften verstoßen wird, eine schnelle Kontaktaufnahme zum Mieter scheitert und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/dem Vermieter ein Schaden droht. Dies gilt insbesondere für alle erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung bzw Reparaturen an der Sprinkleranlage.
7. Mietsicherheit
7.1. Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag unwiderruflich durch Zahlung einer unverzinslichen Mietsicherheit (Kaution) in der im Mietvertrag genannten Höhe.
7.2. Die Mietsicherheit ist bei Vertragsabschluss beim Vermieter zu hinterlegen. Die Rückzahlung oder Rückgabe erfolgt innerhalb von 10 Banktagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Lagerabteils durch den Mieter.
7.3. Sollte der Vermieter während der Vertragslaufzeit seine Ansprüche durch Inanspruchnahme der Sicherheit befriedigen, ist der Mieter verpflichtet, eine neue Sicherheit zu stellen bzw. diese wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen.
8. Untermietung
8.1. Jede gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Lagerabteils ist verboten.
9. Ausbesserungen / Bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug
9.1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter darf die Durchführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; ein Mietzinsminderungsrecht wird ausgeschlossen.
9.2. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig von Baumaßnahmen informieren, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Abwendung von Gefahren.
9.3. Der Mieter darf keine baulichen Änderungen in dem Lagerabteil vornehmen.
9.4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von Mängeln des Lagerabteils zu informieren. Wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat muss er unverzüglich einen Mitarbeiter des Vermieters oder den diensthabenden Sicherheitsdienst informieren.
9.5. Der Mieter erteilt vorab seine Zustimmung zu einem Wechsel des Lagerabteils innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionalität und Auslastung der Anlage zu erhalten und/oder zu erhöhen. Das neue Lagerabteil hat nach Art, Umfang und Höhe des Mietzinses der alten möglichst ähnlich zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage trägt in diesem Fall der Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Diese Umzugsverpflichtung gilt entsprechend, wenn der Vermieter ein anders Gebäude innerhalb der Stadt für Lagerabteile nutzt und der andere Standort für den Mieter zumutbar ist.
10. Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung
10.1. Das Lagerabteil wird mit einem vom Vermieter beigestellten Zylinderschloss vermietet. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Lagerabteils und die Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Das Anbringen eines zweiten Schlosses und der Austausch des Zylinders sind nicht gestattet.
10.2. Der Zutritt zur Gesamtanlage ist nur über codegesicherte Türen möglich. Der Mieter erhält die zum Öffnen erforderliche Codekarte. Codekarten dürfen nicht in der Nähe magnetischer Felder (Autoradio, Lautsprecher, Handy) aufbewahrt oder starkem Wärmeeinfluss (Sonnenstrahlen) ausgesetzt werden. Sie dürfen darüber hinaus nicht geknickt oder gebogen werden. Bei Verlust oder Beschädigung einer Codekarte ist eine Gebühr von € 15,-- zu bezahlen. Der Verlust einer Codekarte ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.
10.3. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Vermieter im Falle eines Zahlungsrückstandes den Zutritt zur Anlage sperrt. Der Mieter wird von der Sperre der Anlage unverzüglich schriftlich (Punkt 3.2.) informiert. Nach Begleichung des Zahlungsrückstands wird der Zutritt unverzüglich gewährt.
10.4. Der Vermieter behält sich organisatorische Änderungen hinsichtlich der Benutzung der gesamten Anlage, insbesondere aus Sicherheitsgründen, vor. In diesem Fall kann dem Mieter auch ein anderes Lagerabteil gemäß Punkt 9.5. zugewiesen werden.
10.5. Soweit der Mieter Dritten die zum Betreten des Lagerabteils erforderlichen Schlüssel, Codekarten etc. überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Zutrittsberechtigung des Dritten zu prüfen.
10.6. Sollte durch unsachgemäße Handhabung der Sicherheitsvorkehrungen außerhalb der Bürozeiten der Alarm des Hauses und/oder des Lagerabteils aktiviert werden, wird seitens des Vermieters eine Gebühr von € 100,00 erhoben.
11. Haftung
11.1. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde am Lagergut sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden.
11.2. Der Haftungsausschluss nach Punkt 11.1. gilt nicht in den Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonst zwingend gehaftet wird.
11.3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen des Lagerabteils und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von ihm beauftragte Handwerker und ähnliche Personen verursacht worden sind. Der Mieter haftet für das Verhalten von Personen, die mit seinem Willen Zutritt zum Lagerabteil haben, wie für sein eigenes.
11.4. Der Mieter hat die Beweislast, dass ihn für den Schaden kein Verschulden trifft. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.
11.5. Der Mieter haftet auch dafür, dass das Lagergut zur Einlagerung unter Berücksichtigung der Lagerbedingungen, insbesondere gemäß Punkt 6.2. und 6.3. geeignet ist.
12. Mietzinsminderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
12.1. Der Mieter kann gegenüber den Mietzahlungsansprüchen des Vermieters weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern.
12.2. Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist, soweit gemäß 12.1. zulässig, nur dann wirksam, wenn der Mieter diese dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich (Punkt 3.2.) anzeigt.
12.3. Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt.
13. Vertragsbeendigung
13.1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Lagerabteil leer, d.h. geräumt und gereinigt, zurückzugeben. Codekarte, Schloss und Schlüssel sind vollständig zurückzugeben. Etwaige Schäden etc. sind vom Mieter vor Übergabe fachgerecht zu beheben.
13.2. Wird nach Kündigung des Vertrages bzw. nach Beendigung der Mietzeit das Lagerabteil vom Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter für die Dauer der Verzögerung für den dadurch verursachten Schaden, insbesondere wenn dieses Lagerabteil bereits weiter vermietet wurde der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptiert oder ein solches nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter jedenfalls zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei.
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) in dem Lagerabteil zurückgelassen hat, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Verwertung des Sicherheitsgutes zu verfahren (Punkt 14). Abweichend von Punkt 14. gelten folgende Regeln:
a) Handelt es sich um wertvolle Gegenstände (Antiquitäten, Gemälde, Kunstwerke, udgl.), hat der Vermieter den Mieter schriftlich (Punkt 3.2.) an die letzte bekannte Adresse zur Abholung aufzufordern. Die Aufforderung ist nach einem Monat einmal zu wiederholen. Nach Ablauf von zwei Monaten ab der zweiten Aufforderung ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände freihändig zu verwerten.
b) Alle übrigen Gegenstände kann der Vermieter entsorgen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung, die einmal zu wiederholen ist, abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.
14. Sicherungsübereignung/Vermieterpfandrecht
14.1. Der Mieter bestätigt, dass er der rechtmäßige Eigentümer und/oder rechtmäßige Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist.
14.2. Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die er während der Dauer des Mietverhältnisses in dem Lagerabteil einlagert (Sicherungsgut). Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug kommt. Der Mieter übt ab diesem Zeitpunkt den Besitz am Sicherungsgut für den Vermieter aus (§ 930 BGB).
14.3. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Er ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung nur mehr mit Zustimmung des Sicherungseigentümers berechtigt, über das Sicherungsgut zu verfügen.
14.4. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110 % der besicherten Forderungen beträgt. Die Sicherungsübereignung endet und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück, soweit das Sicherungsgut mit Zustimmung des Vermieters aus dem Lagerabteil entfernt wurde.
14.5. Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von Punkt 14.2. zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags gemäß Punkt 5.1. und zur Verwertung des Sicherungsgutes nach folgenden Regeln berechtigt:
14.6. Der Vermieter ist berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen, auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung hat in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die nach Öffnung des Lagerabteils vorgefundenen Gegenstände in ein Protokoll aufzunehmen haben. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll) dürfen auf Kosten des Mieters entsorgt werden.
14.7. Der Vermieter hat das Sicherungsgut, soweit es werthaltig ist, auf Kosten des Mieters einzulagern. Ein Verwahrungsvertrag wird hierdurch nicht begründet. Der Vermieter hat dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich anzudrohen. Nach fruchtlosem Ablauf der Einlösefrist kann der Vermieter das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters, insbesondere durch freihändigen Verkauf, verwerten.
14.8. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung gesicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös ist abzüglich der angefallenen Lager-, Entsorgungs- und Verwertungsspesen an den Mieter auszufolgen.
14.9. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Lagerabteil eingelagerten Gegenstände zu fertigen.
14.10. Subsidiär zum Sicherungseigentum übt der Vermieter das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB aus. Der Mieter stimmt der Pfandverwertung in sinngemäßer Anwendung der obigen Bestimmungen über die Sicherheitenverwertung zu.
15. Personenmehrheiten
15.1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
15.2. Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen ihn einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für die anderen Personen die gleiche Wirkung.
15.3. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
16. Übertragung der Vermieter/Mieterrechte
16.1. Für den Fall, dass der Vermieter das Mietvertragsverhältnis während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als Vermieter übertragen will, erteilt der Mieter bereits jetzt dazu seine Zustimmung. Hierbei muss der Vermieter sicherstellen, dass bei Übertragung des Mietverhältnisses über die Mietsicherheit abgerechnet wird. Die Mietsicherheit - soweit nicht verbraucht - ist dem Vertragsnachfolger zu übergeben bzw. auf sonstige Weise mit ihm zu verrechnen. Sobald dies erfolgt ist, endet die Haftung des Vermieters in Bezug auf die Mietsicherheit. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Entschädigung oder wegen Verwendungsersatz richten sich gegen den Erwerber.
16.2. Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Gleiches gilt Für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort, in dem die Gesamtanlage gelegen ist.
18. Sondervereinbarungen/Änderung der AGB
18.1. Sondervereinbarungen werden stets separat aufgeführt und liegen als Anlage 5 dem Mietvertrag bei.
18.2. Der Vermieter ist berechtigt, diese AGB bei Bedarf einseitig zu ändern und an neue rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Der Vermieter hat den Mieter mindestens ein Monat vor der Wirksamkeit der geänderten AGB über die neuen Regeln schriftlich (Punkt 3.2.) zu informieren. Der Mieter kann innerhalb eines Monats ab Absendung der Nachricht den Vertrag außerordentlich zum nächste Monatsletzten kündigen.
19. Schlussbestimmung
19.1. Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Die Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausgeschlossen.
19.2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seiner Anschrift/seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Muss vom Vermieter eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchgeführt werden, hat der Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,00 an den Vermieter zu zahlen.
19.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten bzw. werden die Parteien eine solche vereinbaren, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
19.4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.